Satzungen Sprachkreis – Deutsch / Bubenberg Gesellschaft – Bern

Satzungen

  1. Sitz und Zweck
    1. Unter dem Namen „Sprachkreis Deutsch Bubenberg-Gesellschaft“ besteht in der Schweiz mit Sitz in Bern ein konfessionell und politisch neutraler Verein zur Pflege der deutschen Sprache (Hochdeutsch und Mundart).
    2. Zweck und Hauptaufgaben des Vereins sind die Pflege und Förderung der deutschen Sprache in ihrem angestammten Verbreitungsgebiet im Sinne des Leitbildes.
    3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.3.1. (neu) Mitglieder
  2. Vereinszugehörigkeit
    1. Dem Verein können angehören:
      1. Mitglieder
      2. Befreundete Vereine
      3. Gönner
    2. Mitglieder
      1. Mitgliedschaft
        1. Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die mindestens den Jahresbeitrag zahlen, den die Mitgliederversammlung festgelegt hat.
        2. Natürliche und juristische Personen im In- und Ausland können Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
        3. Der Mitgliedsbeitrag für das volle Vereinsjahr wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen zu überweisen. Jedes Mitglied hat das Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung und das Anrecht auf die Zustellung der Mitteilungen des Vereins.
      2. Erlöschen der Mitgliedschaft
        1. Die Zugehörigkeit zum Verein endet durch Austritt, Tod, Erlöschen der juristischen Person oder Ausschluss.
        2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann auf Ende des Kalenderjahrs durch schriftliche Kündigung erfolgen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
        3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht leistet, dem Verein schadet oder in schwerwiegender Weise gegen dessen Interessen verstößt. Vorbehalten bleibt Art. 846 OR.
        4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, einen Ausschluss zu begründen. Der Entscheid ist endgültig.
        5. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    3. Befreundete Vereine
      1. Befreundete Vereine sind solche, die ähnliche Ziele verfolgen und mit denen der Vorstand des Sprachkreises Deutsch korrespondiert.
      2. Diese Vereine werden in den Satzungen aufgeführt, und die Liste wird vom Vorstand mindestens jährlich aktualisiert.
      3. Befreundete Vereine werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben dort Antragsrecht. Sie bekommen wie die Mitglieder die Mitteilungen des Vereins zugestellt.
      4. Über Aufnahme und Ausschluss von befreundeten Vereinen entscheidet der Vorstand.
    4. Gönner
      1. Gönner sind natürliche und juristische Personen, die mindestens einen Jahresbeitrag zahlen, aber nicht Mitglieder des Vereins sein wollen. Gönner müssen ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft schriftlich erklären.
      2. Gönner haben keine Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, bekommen aber wie die Mitglieder die Mitteilungen des Vereins zugestellt.
  3. Organisation
    1. Organe des Vereins sind
      1. Mitgliederversammlung
      2. Vorstand
      3. Rechnungsprüfer
      4. Beratungsgruppen (ohne Mitgliedschaft)
    2. Mitgliederversammlung
      1. Jährlich findet mindestens eine vom Vorstand einberufene Versammlung der Mitglieder statt.
      2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.
      3. Zur Prüfung der Jahresrechnung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer.
      4. Vorstand und Rechnungsprüfer werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind nach deren Ablauf wieder wählbar.
    3. Vorstand
      1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
      2. Der Vorstand hat dem Verein im Rahmen der Satzungen und der ihm durch die Mitgliederversammlung erteilten Aufträge Folge zu leisten. Er vertritt durch seine Handlungen den Verein rechtsgültig. Der Vorsitzende zeichnet mit einem anderen Vorstandsmitglied mit Kollektivunterschrift.
      3. In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen Arbeiten im Sinne des Leitbildes sowie Beschlüsse über Ausgaben, die sich daraus ergeben.
  4. Mittel
    1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
      1. den Jahresbeiträgen der Mitglieder
      2. den Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern
    2. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Für die Verpflichtungen des Vereins ist ausschliesslich das Vereinsvermögen zuständig. Es besteht keinerlei persönliche Haftung der Mitglieder.
  5. Abänderung und Auflösung
    1. Diese Satzungen können abgeändert und der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das entsprechende Traktandum muss allen Mitgliedern mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden.
    2. Zur Änderung dieser Satzungen wie auch zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
    3. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vermögen zwingend einer ähnlichen gemeinnützigen, steuerbefreiten Institution in der Schweiz zuzuweisen.

Lyss, 29. Januar 2016
Diese Statuten ersetzen die früheren Versionen.